
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen
Verwaltung und Regierung
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen
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Firmengeschichte der Gebäudeversicherung St.Gallen
| 1807 | Gründung per Gesetz als Kantonale Brandversicherungsanstalt. Brandgeschädigte sind nicht mehr auf den Brandbettel angewiesen. Dazu hatten früher obrigkeitliche Bestätigungen ermächtigt. |
| 1848 & 1869 | Gesetzesrevisionen mit Anpassungen und Verbesserungen der Solidaritätskasse. |
| 1880 | Erste gesetzliche Massnahmen zur Brandverhütung und Schadenminderung. |
| 1903 | Beitritt zur neu gegründeten Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen. |
| 1910 | Gründungsmitglied des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes. |
| 1925 | Gesetzesrevision mit Vereinheitlichung des Schätzungswesens und Einführung einer Bauzeitversicherung zum steigenden Wert. Klassierung der Gebäude nach versicherungstechnischen Grundsätzen entsprechend ihrer Bauart. Verpflichtung der Anstalt zur Förderung und Subventionierung von Schadenverhütungs- und Schadenbekämpfungsmassnahmen. |
| 1932 | Gesetzesnachtrag mit wesentlicher Verbesserung in der Deckung der Elementarschäden. |
| 1936 | Neues Feuerpolizeigesetz überträgt die Feuerpolizeihoheit an die Gebäudeversicherung. |
| 1945 | Neues Steuergesetz führt die Schätzungsaufgaben für die Steuerverwaltung und die Gebäudeversicherung in ein einheitliches Verfahren zusammen. |
| 1960 | Einführung der Neuwertversicherung. Die Gebäudeversicherung wird gleichzeitig aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedert und in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt überführt.Mit der Einführung der Neuwertversicherung setzt die GVA St.Gallen für die ganze Versicherungswirtschaft in der Schweiz Signale.Das Prämiengefüge wird computergerecht neu konzipiert und über die damals verfügbare Datentechnik mit Lochkarten umgesetzt. |
| 1976 | Gesetzesrevision bringt Gebäudeeinteilung in drei Gebäudeklassen mit Zuschlagstarifen für besondere Risiken. Bauzeitversicherungen werden automatisch über die Erteilung der Baubewilligung eröffnet. Schaffung einer Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, die seither vom Kanton und der GVA mit Beiträgen geäufnet wird. |
| 1978 | Beitritt zum neu gegründeten Schweizerischen Pool für Erdbebenversicherung. Seither besteht freiwillige, begrenzte Deckung für allfällige Erdbebenschäden. |
| 1983 | Schaffung eines Fonds für Beiträge zur Verhütung von Elementarschäden als Ergänzung zum Fonds für Beiträge an Brandschutzmassnahmen. |
| 1996 | Gesetzesnachtrag mit neuer Zweckbestimmung und mehr Flexibilität in Tarifstruktur und Schadenerledigung. Obligatorium und Monopol bleiben als Ergebnis breiter politischer Diskussion erhalten. |
| 1998 | Bestätigung der Verfassungsmässigkeit des Gebäudeversicherungsmonopols durch das Bundesgericht [BGE 124|25]. Überwiegendes öffentliches Interesse und sozialpolitische Rechtfertigung werden unterstrichen. |
| 1999 | Gewährleistung voller Schadendeckung für Lawinenwinter, Jahrhunderthochwasser und Sturmschäden Lothar. Erlass einer Richtlinie Objektschutz gegen Naturgefahren. |
| 2000 | Neue Schadenregulierung ab 1.Juli. Schadenmeldungen nicht mehr über Bezirksämter und Grundbuchämter, sondern direkt zur GVA. |
| 2001 | Der GVA wird neu der Fachdienst für Grundstückschätzung eingegliedert. Dieser sorgt für die amtliche Erhebung der Gebäudeversicherungswerte (Kostenwerte) und der Steuerwerte (Marktwerte) in einem zusammengefassten Verfahren. |
| 2002 | Klare Forderung aller Kantonsregierungen gegenüber dem Bund, in der Verhandlungsrunde Bilaterale II mit der EU das kantonale Gebäudeversicherungsmonopol unangetastet zu lassen. |
