Schätzung Gebäudewerte

 

Schätzungsgründe

Gemäss dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) Art. 6 erfolgt eine Neubeurteilung

  • in der Regel alle zehn Jahre
  • auf Antrag des Eigentümers
  • nach einer wesentlichen Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften eines Objektes.


 

Der Eigentümer reicht das Begehren um Neubeurteilung beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich ein. Das Mitwirken des Eigentümers richtet sich nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) Art. 7.