Versicherungseinsprachen

Rechtsmittelhinweis

Gegen die Schätzung der Gebäudeversicherungswerte kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung bei der Gebäudeversicherungsanstalt, Davidstrasse 37, 9001 St.Gallen, schriftlich Einsprache erhoben werden.

 

Einspracheberechtigt ist der Eigentümer. Die Einsprache muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten.