Steuereinsprachen

Rechtsmittelhinweis

Gegen die verfügten Steuerwerte kann der/die steuerpflichtige Grundeigentümer/in innert dreissig Tagen seit der Eröffnung beim oben aufgeführten Steueramt schriftlich Einsprache erheben.

 

(Der Hinweis "beim oben aufgeführten Steueramt" bezieht sich auf das Steueramt, welches die Verfügung unterzeichnet hat; vgl. Eröffnung Steuerwerte)