Grundlagen

Als öffentlich-rechtliche AnstaltAufklapp-PfeilÖffentlich-rechtliche AnstaltDie Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen ist in dieser Rechtsfom ausgestaltet. Sie ist damit nicht direkt in die kantonale Verwaltung eingegliedert. Die GVA hat selbständige Organe und eine eigene Rechtspersönlichkeit. Betrieblich wird sie unternehmerisch geführt. Der Staat leistet weder einen Beitrag noch eine Defizitdeckung. erfüllen wir einen gesetzlichen Auftrag. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen aus Gesetz und Verordnung zu den Bereichen "Versicherungspflicht", "Versicherungsarten", "Beginn/Umfang/Ende der Versicherung" und "Ausschluss aus der Versicherung" finden Sie nachstehend.

 

Die umfassenden Grundlagen der GVA finden Sie in den Rechtsgrundlagen.

 

 

Versicherungspflicht

Sämtliche Gebäude auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen mit einem Neuwert ab Fr. 20'000.-- sind obligatorisch bei der GVA versichert. Darunter fallen auch die in Ausführung befindlichen Bauten. Gebäude mit einem Neuwert unter Fr. 20'000.-- werden auf Verlangen des Eigentümers bei der GVA versichert.

 

Versicherungsarten

Neuwertversicherung

 

Die versicherten Gebäude unterliegen grundsätzlich der Neuwertversicherung. Dank dieser ist bei jedem Brand- oder Elementarereignis der Kostenaufwand gedeckt, der für die Wiederherstellung eines gleiches Gebäudes erforderlich ist. Die Versicherungswerte werden periodisch der Bauteuerung angepasst.

 

Ausnahmen von der Neuwertversicherung:

  • Der ZeitwertAufklapp-PfeilZeitwertAls Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit der Erstellung infolge Alter, Abnützung oder anderer Gründe eingetretenen Wertverminderungen. beträgt bei der Einschätzung weniger als 50 Prozent des Neuwertes.Aufklapp-PfeilNeuwertAls Neuwert gilt der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zur Zeit der Schätzung erforderlich wäre.
  • Das Gebäude ist zum Abbruch bestimmt.
  • Der Versicherte macht andere wichtige Gründe geltend, die eine Ausnahme rechtfertigen.
  • Die GVA hat das Gebäude aufgrund von Nichteinhaltung verschiedener Sicherheitsvorschriften oder Verwahrlosung von der Neuwertversicherung ausgeschlossen.

Zeitwertversicherung

 

Die versicherten Gebäude unterliegen der Zeitwertversicherung, wenn sie nicht neuwertversichert sind.

Bauzeitversicherung

Neubauten sowie bauliche Wertvermehrungen sind im Rahmen der Bauzeitversicherung zu versichern. Die Bauzeitversicherung läuft ab Baubeginn und endet mit dem Zeitpunkt der Schätzung. Sie berücksichtigt den steigenden Wert des Gebäudes.

 

Beginn, Umfang und Ende der Versicherung

Die Versicherungsdeckung beginnt in Form der BauzeitversicherungAufklapp-PfeilBauzeitversicherungDie Bauzeitversicherung läuft ab Baubeginn und endet mit dem Zeitpunkt der ersten Schätzung nach Abschluss der Bauarbeiten. Sie berücksichtigt den steigenden Wert des Gebäudes. automatisch bei Vorliegen einer Baubewilligung ab Bauaufnahme.

Neubauten mit einem Wert von wenigstens Fr. 20'000.-- und bauliche Wertvermehrungen von wenigstens Fr. 30'000.-- sind mit dem Baubeginn zum steigenden Wert versichert. Geringere bauliche Wertvermehrungen unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht, sofern sie mehr als 10 Prozent des Neuwertes des Gebäudes, mindestens aber Fr. 20'000.--, betragen.

 

Neubauten und bauliche Wertvermehrungen, die nicht unter das Obligatorium fallen, und für welche keine Baubewilligung vorliegt, werden auf Verlangen des Eigentümers versichert. Der Antrag ist beim zuständigen Grundbuchamt zu stellen.

 

Änderungen (z.B. Verschiebung Baubeginn, Änderung der Bausumme) müssen dem Grundbuchamt gemeldet werden.

Nach Abschluss der Bauarbeiten muss der Versicherte dem zuständigen Grundbuchamt innert Monatsfrist das Gebäude zur Schätzung anmelden. Damit wird die Bauzeitversicherung durch die ordentliche Versicherung abgelöst (Art. 24 VzGVG).

In der Gebäudeversicherung eingeschlossen sind Einrichtungen und Gegenstände, die ihrer Art nach Teile des Gebäudes bilden, zu seiner Grundausstattung gehören und fest mit dem Gebäude verbunden sind. Nicht mitversichert sind bauliche Anlagen, die sich ausserhalb des Gebäudes befinden, sowie Einrichtungen und Gegenstände, die betrieblichen Zwecken dienen oder Dritten gehören (z.B. Förderbänder, Betriebsküchen usw.).

 

Die Versicherung endet mit dem Abbruch oder mit dem Ausschluss des Gebäudes aus der Versicherung.

 

Ausschluss aus der Versicherung

Die GVA kann Gebäude bei ausserordentlicher Gefährdung ganz oder teilweise von der Versicherung ausschliessen. Dies betrifft Gebäude, die nach der Konstruktion, dem Zustand oder der Benutzung einer ausserordentlichen Feuer- und Explosionsgefahr oder einer Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind. Die GVA hat Eigentümer und Grundpfandgläubiger zu mahnen, bevor der Ausschluss aus der Versicherung verfügt werden kann.