
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen
Verwaltung und Regierung
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen
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Warum wird die Bauzeitversicherung beim Kauf eines schlüsselfertigen Gebäudes nicht dem Bauherrn belastet?
Die Bauzeitversicherung wird erst nach der Schätzung abgerechnet. Da bei der Schätzung nicht mehr der Bauherr im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, wird die Rechnung dem neuen Eigentümer gestellt.
Zahlungspflichtig für das ganze Jahresbetreffnis ist, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch als Eigentümer des Gebäudes eingetragen ist. Gehört das Gebäude mehreren Personen, so haften sie solidarisch (Art. 21 Abs. 4 GVG neues Fenster).
Die Zahlungspflicht betrifft den gesamten Rechnungsbetrag. Bei einem Kauf/Verkauf des Gebäudes ist die anteilige Verrechnung der Prämie allein Sache der Vertragsparteien.
