
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen
Verwaltung und Regierung
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen
Servicebereich
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Rechtsmittel
Gegen die Prämienrechnung kann innert dreissig Tagen bei der Verwaltung der Gebäudeversicherungsanstalt, Davidstrasse 37, 9001 St.Gallen, schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten (Art. 54 GVG neues Fenster).
Ist im Zeitpunkt der Rechnungsstellung ein Rechtsmittel gegen die Gebäudeschätzung anhängig oder wird ein Rechtsmittel gegen die Prämienrechnung ergriffen, wird der Rechnungsbetrag vorläufig bezogen. Über Mehr- oder Minderbeträge wird nach Erledigung der Streitsache abgerechnet (Art. 29 Abs. 2 GVG neues Fenster).
