
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen
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Versicherungsprämie
Grundprämie
Die Grundprämie wird vom versicherten Wert des Gebäudes erhoben.
Alle Gebäude werden aufgrund ihrer Konstruktion und Bauweise einer von drei Gebäudeklassen zugeordnet. Entsprechend den unterschiedlichen Brandgefährdungen der Tragkonstruktionen erhalten die Gebäude abgestufte Grundprämienansätze.
Ein Gebäude, das ohne Brandmauer an ein aufgrund seiner Bauart höher klassiertes Gebäude angebaut ist, erhält dessen Klassierung.
Die Ansätze sind:
Dies ist eine Glossar-Beschreibung
Gebäudeklasse 1Aufklapp-PfeilGebäudeklasse 1Als Gebäude der Klasse 1 gelten Gebäude, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
Ende Glossar-Beschreibung:
- 20 Rappen pro Fr. 1'000.-- versicherten Gebäudewert
Dies ist eine Glossar-BeschreibungGebäudeklasse 2Aufklapp-PfeilGebäudeklasse 2Als Gebäude der Klasse 2 gelten Gebäude, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
Ende Glossar-Beschreibung:
- 25 Rappen pro Fr. 1'000.-- versicherten Gebäudewert
Dies ist eine Glossar-BeschreibungGebäudeklasse 3Aufklapp-PfeilGebäudeklasse 3Als Gebäude der Klasse 3 gelten Gebäude, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
Ende Glossar-Beschreibung:
- 50 Rappen pro Fr. 1'000.-- versicherten Gebäudewert
Der Grundprämienansatz für die Dies ist eine Glossar-BeschreibungBauzeitversicherungAufklapp-PfeilBauzeitversicherungDie Bauzeitversicherung läuft ab Baubeginn und endet mit dem Zeitpunkt der ersten Schätzung nach Abschluss der Bauarbeiten. Sie berücksichtigt den steigenden Wert des Gebäudes.Ende Glossar-Beschreibung beträgt zwei Drittel des Ansatzes der entsprechenden Gebäudeklasse.
Prämie für erhöhtes Brand- oder Elementarrisiko
Ist ein Gebäude erhöhter Schadengefahr ausgesetzt, so wird eine Zuschlagsprämie erhoben. Davon entlastet sind reine Wohnungsbauten, Bürogebäude, Schulhäuser und Kirchen.
Die Zuschlagsprämie wird in Prozenten des Grundprämienansatzes festgelegt. Die Zuschläge werden aufgrund der bei der Gebäudeschätzung ermittelten nutzungsbezogenen Gefahrenklasse berechnet. Die Zuschlagsprämien für erhöhtes Dies ist eine Glossar-BeschreibungBrand-Aufklapp-PfeilBrandrisikoEin erhöhtes Risiko für Brandschäden ergibt sich aus der Zweckbestimmung und der Nutzung eines Gebäudes.Ende Glossar-Beschreibung und Dies ist eine Glossar-BeschreibungElementarrisikoAufklapp-PfeilElementarrisikoEin erhöhtes Risiko für Elementarschäden besteht bei Verwendung von bruchgefährdeten Bauteilen in der Gebäudehülle.Ende Glossar-Beschreibung werden kumulativ erhoben.
Wenn die Nutzung eines Gebäudes derart verändert wird, dass dies Einfluss auf die Risikobewertung hat, melden Sie dies bitte innert Monatsfrist schriftlich dem Fachdienst für Grundstückschätzung.
Minderwertzuschlag
Für die Neuwertversicherung wird ein Zuschlag auf dem Minderwert (Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert des Gebäudes) erhoben. Er beträgt mindestens 50 Prozent der Ansätze der Grund- und der Prämie für erhöhtes Brand- und Elementarrisiko zusammen.
Individueller Selbstbehalt
Mit der Wahl eines allfälligen individuellen Selbstbehaltes erhalten Sie einen Prämienrabatt. Der Rabatt bezieht sich ausschliesslich auf den Versicherungsanteil der Prämie. Der gewählte Selbstbehalt darf 2 Prozent des versicherten Gebäudewertes nicht übersteigen. Er bezieht sich auf ein einzelnes Gebäude und gilt sowohl für Brand- als auch für Elementarschäden. Er wird im Schadenfall zusätzlich zum Pflicht-Selbstbehalt belastet.
Wahlmöglichkeiten
| Möglicher Selbstbehalt | Minimaler Versicherungswert | Rabatt auf GVA-Versicherungsanteil |
|---|---|---|
| Fr. 5'000 | Fr. 250'000 | 14% |
| Fr. 10'000 | Fr. 500'000 | 19% |
| Fr. 20'000 | Fr. 1'000'000 | 23% |
| Fr. 50'000 | Fr. 2'500'000 | 28% |
| Fr. 100'000 | Fr. 5'000'000 | 32% |
Ein individueller Selbstbehalt kann auf Jahresanfang, bei einer Neuschätzung oder bei einem Eigentumswechsel geändert werden.
Die Wahl eines individuellen Selbstbehaltes hat Auswirkungen im Schadenfall. Mehr
Eidgenössische Stempelabgabe
Die eidgenössische Stempelabgabe wird ausschliesslich auf dem Versicherungsanteil berechnet und beträgt 5 Prozent desselben. Die Abgabe muss die GVA dem Bund weiterleiten.
