
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen
Verwaltung und Regierung
Servicebereich
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Schaden
Kontakt im Schadenfall
Ein Schaden ist eingetreten. Was tun?
- Bitte melden Sie den Schaden sofort und immer vor dessen Behebung der GVA. Die Meldemöglichkeiten sind unter den Adressen aufgeführt.
- Unternehmen Sie alles Zumutbare, damit der Schaden nicht grösser wird (Schadenminderungspflicht).
- Verändern Sie nichts auf dem Schadenplatz. Unser Schadenexperte muss den Schaden noch beurteilen können (Veränderungsverbot).
- Wenn Sie zur Bekämpfung eines Brandfalles einen Handfeuerlöscher eingesetzt haben, erstattet Ihnen die GVA die Hälfte des Betrages zur Wiederauffüllung.
Angaben für die Schadenmeldung
Bitte halten Sie bei einer Schadenmeldung folgende Informationen bereit:
- Dies ist eine Glossar-BeschreibungVersicherungsnummerVersicherungsnummer
Die Versicherungs- oder Assekuranznummer wird jedem Gebäude vom Grundbuchamt zugeteilt. Sie ist auf der Rechnung in der linken Spalte der Tabelle oder auf dem Versicherungsnachweis im zweiten Abschnitt (Gebäudedaten) als erster Punkt zu finden.
Ende Glossar-Beschreibung des Gebäudes - Vollständige Adresse des Gebäudeeigentümers
- Standort des Gebäudes
- Name und Telefonnummer einer Kontaktperson
- Datum des Schadens
- Ungefähre Angabe der Schadenart und des Schadenumfangs
Selbstbehalt im Schadenfall
Bei jedem Schadenereignis ist der Pflichtselbstbehalt von Fr. 300.-- vom Gebäudeeigentümer zu tragen. Erfasst ein Ereignis mehrere Gebäude desselben Eigentümers, wird der Pflichtselbstbehalt nur einmal berechnet.
Neben dem Pflichtselbstbehalt kann der Versicherte je nach Versicherungswert zusätzlich individuelle Selbstbehalte wählen. Diese gelten pro Ereignis, pro Gebäude und werden dem Gebäudeeigentümer zusätzlich belastet.
Schadenbehebung und -auszahlung
Nach der Schadenbesichtigung und -ermittlung durch den zuständigen Schadenexperten erlässt die GVA eine Verfügung über die Versicherungsleistung. Nach der Schadenanerkennung sind die Handwerker vom Gebäudeeigentümer mit den Instandstellungsarbeiten zu beauftragen. Die Rechnungen sind vom Eigentümer zu bezahlen. Die GVA erstattet ihm die anerkannten effektiven Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach der Kontrolle durch den Schadenexperten. Teilzahlungen nach Baufortschritt sind möglich.
Der Schaden muss innerhalb von drei Jahren behoben werden.
