
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen
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Was ändert ab dem Jahr 2012?
Gemäss Gesetz umfasst der Versicherungsschutz der Gebäudeversicherungsanstalt (GVA) zusammen mit dem Gebäude auch alle Einrichtungen, die ihrer Art nach Teil des Gebäudes sind oder zu seiner Grundausstattung gehören. Gestüzt auf diesen allgemeinen Grundsatz wird in der Praxis für die herkömmlichsten Gebäudeteile im Einzelnen festgelegt, ob sie zusammen mit dem Gebäude versichert werden oder nicht. In Bezug auf alternative Energieanlagen wird diese Abgrenzung mit Wirkung ab dem Jahr 2012 neu festgelegt.
Gemäss der neuen Abgrenzungsregel gelten inskünftig alle Solaranlagen, die auf dem oder am Gebäude fest angebracht sind, als mit dem Gebäude versichert, und zwar ungeachtet dessen, ob die aus der Anlage gewonnene Energie lediglich dem Eigengebrauch dient oder für betriebliche oder kommerzielle Zwecke genutzt wird.
Zusätzlich gelten inskünftig auch Solaranlagen, die sich in der Gebäudeumgebung befinden, als mit dem Gebäude versichert, sofern die gewonnene Energie dem versicherten Gebäude dient (z.B. zu Heizzwecken oder zur Warmwasseraufbereitung).
Gleich verhält es sich inskünftig bei Wärmepumpen ausserhalb des Gebäudes. Wenn solche Anlagen der Versorgung des versicherten Gebäudes mit Wärme dienen, sind sie neu in die Versicherungsdeckung des Gebäudes eingeschlossen.
Ausgeschlossen bleiben jedoch - wie schon bisher - die allenfalls zu einer Wärmepumpe gehörenden Erdsonden oder -Register. Solche im Erdboden verlegten Anlagekomponenten sind praktisch keiner Feuer- und Elementargefahr ausgesetzt. Ihr Einbezug in die Versicherung ist deshalb auch inskünftig nicht nötig.
Nicht unter den Versicherungsschutz der GVA fallen weiterhin Solaranlagen oder Wärmepumpen, die sich ausserhalb des Gebäudes befinden und gleichzeitig überwiegend kommerziellen oder betrieblichen Zwecken dienen.
